Denkmalgeschützte Liegenschaften: Juwelen oder Klotz am Bein?
Wer einen altehrwürdigen Bauernhof oder ein betagtes Stadthaus modernisieren will, kommt oft mit Auflagen und Einschränkungen in Konflikt: Der gewünschte Balkon oder das Dachfenster muss dann aus dem Plan gestrichen werden. Liegenschaftsbesitzenden wird mitunter viel Verständnis abverlangt, während die Denkmalpflege gemäss eigenem Selbstverständnis im Dienste der Allgemeinheit handelt. Wer weiter denkt, findet aber durchaus Kompromisse.
«Da besitze ich ein Haus und darf damit nicht einmal machen, was ich will!», beklagt sich ein casanostra-Leser. Für seinen Altbau – erstellt Ende des 19. Jahrhunderts – hatte er grosse Pläne: Eine Veranda war vorgesehen und auf dem Dach Solarpanels. Doch es schaltete sich die Denkmalpflege ein. Das Objekt steht auf deren Inventarliste und wird als «schützenswert» eingestuft. Die Veranda war dahin, ebenso das Solardach und einige weitere Modernisierungen, welche geplant waren.
Das kann frustrieren. Denn: Wer ein Haus besitzt, möchte darüber frei verfügen können. In Bayern hat ein renovationswilliger Eigentümer letztlich die Toreinfahrt seines Fachwerkhauses mit dem Spruch «Gott schütze mich vor Staub und Schmutz – vor Feuer, Krieg und Denkmalschutz» verziert. Offensichtlich war er genervt.
Die Furcht vor dem Denkmalschutz
Die Denkmalpflege hat freilich eine andere Herangehensweise als ein Hausbesitzer, der sich eingeschränkt und gegängelt fühlt. Ein geschütztes Objekt sei eben nicht alleiniger Besitz – es gebe durchaus ein Interesse der Allgemeinheit, weil es zum kulturellen Erbe gehört. Das bringe Verantwortung und Pflichten mit sich, welche über Privatinteressen hinausgingen.
Sorge tragen zum architektonischen Erbe
zvg
Architekt Michael Wohlgemuth ist zurückhaltend, wenn es um die Modernisierung von geschützten Bauten geht. «Ein Solardach auf dem Kulturerbe macht mir keine Freude», meint er im Kurz-Interview.
Michael Wohlgemuth, Sie sind der Ansicht, dass altehrwürdige Bauten durch neue Elemente – etwa eine Solaranlage – abgewertet werden. Warum?
Michael Wohlgemuth: Alte Gebäude zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Oberflächen Altersspuren annehmen und Pflege benötigen. Dies gibt einem alten Haus eine gewisse Noblesse. Werden da moderne Solarpanels installiert, geht viel davon verloren. Erhalten ist gut und Solarpanels sind es ebenfalls; aber es passt nicht immer zusammen. Da ist eine Güterabwägung wichtig.
Werden aus Ihrer Sicht zu oft Gebäude kaputt modernisiert?
Durchaus – recht häufig gar. Weniger bei wertvollen Denkmalobjekten; dort sind die Prioritäten klar. Daneben gibt es zahlreiche schöne alte Liegenschaften, die mit modernistischen Elementen und Anbauten im Charakter gestört werden. Moderne Ergänzungen sehen nach zwanzig Jahren total veraltet aus. Was sich gut einfügt dagegen, das passt auch in fünfzig Jahren noch zum Altbau.
Rücksichtsvoll und gut eingepasst modernisieren ist eigentlich kein Problem. Das kann zwar etwas teurer werden – dafür sieht es doppelt so lange gut aus. Es braucht einen Architekten, der das traditionelle Handwerk kennt, der nicht immer nur «Akzente» setzen will oder sonstwie übermässig geltungssüchtig ist.
Mit Solaranlagen ist der Umgang schwieriger. Das sind nun mal technische Elemente.
Welches sind die Alternativen?
Eine Solaranlage auf dem Dach ist auch ein Statement. Eines, das mir grundsätzlich sympathisch ist. Gleichzeitig empfinde ich es als sinnlos, wenn Kleinstanlagen auf schöne Dächer gesetzt werden, während 200 Meter weiter das grosse Dach einer Werkhalle ungenutzt bleibt.
Oft wäre es mir lieber, das Engagement würde sich in einer Grossanlage, etwa mit einer Investition in eine Solarallmend niederschlagen.
Wie beurteilen Sie die Schutzbemühungen der einschlägigen Institutionen? Reichen diese aus, um das Erbe zu bewahren?
Eigentumsbeschränkungen sind schon mühsam; nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für die Verwaltung, welche sie durchsetzen muss. Wenn ich aber überlege, wie viel Bausubstanz in den letzten fünfzig Jahren verschwunden ist und wie viele technische Herausforderungen in den nächsten fünfzig Jahren auf uns zukommen, dann bin ich sehr froh um die Schutzbestrebungen unserer Institutionen. Ohne diese wäre in weiteren fünfzig Jahren praktisch alles weg, was ich als typisches Schweizer Ortsbild kenne. Das wäre ein gravierender Identitätsverlust. Auch die jetzt umstrittene Ausweitung des Schutzes auf die im Isos-Inventar erfassten Ortsbilder begrüsse ich.
Auch Architekten raten, die Denkmalpflege frühzeitig beizuziehen, wenn ein schützens- oder erhaltenswertes Objekt baulich substanziell erneuert werden soll. Ein Bauvorhaben ohne Absprache zu beginnen, könnte Ärger und noch mehr Zusatzkosten nach sich ziehen – da und dort gar den Rückbau bereits vollzogener Modernisierungen.
In der Schweiz ist die Denkmalpflege kantonal geregelt. Die Baugesetze geben Auskunft darüber. Der Kanton Bern etwa nennt Baudenkmäler «herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert». Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, aber auch Gärten, Anlagen und innere Bauteile. Überdies wird in den kantonalen Bauinventaren zwischen «schützenswert» und «erhaltenswert» unterschieden. Schützenswerte Bauten dürfen strikt nicht abgebrochen werden; erhaltenswerte hingegen dürfen ersetzt werden, sofern deren Erhaltung unverhältnismässig ist und – bei einem Neubau – «das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt» ersetzt wird.
Auch der Bund führt eine Liste
Zusätzlich wird auf Bundesebene Schutz und Erhalt von historischen Ortsbildern und Kulturdenkmälern geregelt. Es greift das Natur- und Heimatschutzgesetz, welches das Bundesinventar der geschützten Ortsbilder Isos vorsieht. Demnach ist der Bundesrat verpflichtet, Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung zu erstellen. Das Isos umfasst derzeit 1274 Objekte – etwa Stein am Rhein (SH), La Chaux-de-Fonds (NE), Erlach (BE), Zofingen (AG) – aber auch Städte wie Basel, Bern, St. Gallen und Zürich.
Gewissen Ortsbildteilen wird durch das Isos ein Erhaltungsziel zugeteilt. Die konkrete Umsetzung der Erhaltungsziele im jeweiligen Einzelfall soll sicherstellen, dass «die wertvollen Eigenheiten des Ortsbilds – und damit seine nationale Bedeutung – ungeschmälert erhalten bleiben». Zusätzlich zu den Erhaltungszielen gibt das Bundesinventar Empfehlungen zu einer nachhaltigen Planung ab, um die Erhaltung des kulturellen Erbes und die besondere Qualität der Siedlungen für die Zukunft zu gewährleisten.
Die Gesetze wollen aber mitnichten ein landesweites Ballenberg erstellen. Nutzung, auch Umnutzung und Anpassungen an die heutigen Bedürfnisse sind erlaubt. Jedoch dürfen Baudenkmäler «durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.» Überdies werden die Inventarlisten der Denkmalpflege ebenso wie die Isos-Liste ab und an überarbeitet, Objekte auch mal zurückgestuft.
Denkmalschutz und Ökologie? Ja, das geht!
Die Bestimmungen der Denkmalpflege mögen einschränken, sie kollidieren jedoch nicht zwangsläufig mit modernen Bauvorhaben und ökologischen Ansprüchen, wie sie auch der Hausverein Schweiz proklamiert und fördert. Etwa die zeitgemässe Fensterisolation oder die Installation von Solarkollektoren. Gelungene Energiesanierungen und ökologische Modernisierungen von denkmalgeschützten Bauten sind also mit Augenmass grundsätzlich möglich.
Getrieben vom aktuellen Energie- und Nachhaltigkeitsdiskurs, rückt der energetische und ökologische Aspekt immer stärker in den Fokus der Behörden und Hausbesitzer. Die Beurteilungspraxis der Denkmalpflege wurde angesichts dessen durchaus liberaler: Gesuche für das Erstellen von Solaranlagen auf schützenswerten Bauten haben heute grössere Chancen als noch zu Beginn des Jahrtausends – die Meinungen darüber gehen allerdings auseinander (siehe Interview).
Kooperation lohnt sich
So einengend ihre Auflagen erscheinen mögen – die Denkmalpflege wird bisweilen zu Unrecht als Entwicklungsbremse gegeisselt. Ganz im Gegenteil werden Bauherren, die mit der Denkmalpflege planen und zusammenarbeiten, häufig finanziell unterstützt. Gefördert werden generell alle werterhaltenden Arbeiten an Häusern, die im Bauinventar stehen.
Eine solche Entschädigung kann bis zu 100 Prozent der Kosten ausmachen. Entscheiden wird die Denkmalpflege im Einzelfall – ein Anspruch seitens Bauherrschaft besteht nicht. Dient ein Bauvorhaben indes bloss der Wertsteigerung, kann die Denkmalpflege eine Mitfinanzierung auch ablehnen.
Andreas Käsermann