AirBnB – Fluch oder Segen?

6. April 2017 | casanos­tra

Schlafzimmer© Rain­er Sturm/pixelio.de

In den let­zten Jahren hat sich ein alter­na­tiv­er Hotel­leri­etrend etabliert: Über Inter­net-Anbi­eter wie etwa AirBnB lässt sich ein Zim­mer oder auch eine ganze Woh­nung auf Zeit ver­mi­eten oder unter­ver­mi­eten. Ganz ein­fach lässt sich so ungenutzter Wohn­raum – mitunter sehr kurzfristig – bele­gen – sei es für ein, zwei Nächte oder auch für mehrere Monate.

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© Casafair Schweiz

Das ist an und für sich ein prak­tis­ches Mod­ell und hil­ft leer­ste­hende Woh­nun­gen und kalte Bet­ten zu ver­mei­den. Durch­gangs­gäste prof­i­tieren von teil­weise sehr gün­sti­gen Logis für den Aufen­thalt und Anbi­eter ver­di­enen einen finanziellen Zus­tupf.

Eigentümer muss informiert werden

Das ist dur­chaus ver­lock­end, hat aber auch Tück­en. Eine Woh­nung anbi­eten kann näm­lich sowohl ein Eigen­tümer wie auch ein Mieter. In let­zterem Fall ist jedoch Trans­parenz wichtig, anson­sten ist Ärg­er in Verzug. «Die Ver­mi­etung von Woh­nun­gen an Durch­gangs­gäste ist dann ein Fall von Unter­mi­ete. Eine solche muss dem Ver­mi­eter gemeldet wer­den», sagt Immo­bilien­treuhän­derin Bar­bara Müh­lestein, Dossier­spezial­istin «Mietrecht» beim Hausvere­in Schweiz. «Während jedoch eine klas­sis­che Unter­mi­ete über mehrere Wochen oder Monate nicht per se ver­boten wer­den kann, ist die Sach­lage bei der Unter­mi­ete an Tages­gäste eine andere. Ein Ver­mi­eter kann seine Zus­tim­mung zu ein­er solchen Nutzung tat­säch­lich ver­weigern.» Das Gesetz hinke jedoch der Entwick­lung des rel­a­tiv neuen Phänomens hin­ter­her.

Prob­lema­tisch wird die Sit­u­a­tion speziell dort, wo Woh­nun­gen dauer­haft zu Hote­lap­parte­ments wer­den. Ger­ade in den städtis­chen Regio­nen der Schweiz gibt es laut Müh­lestein diesen Trend: «Woh­nun­gen, welche nur noch als Hotelz­im­mer dienen, sind eigentlich zweck­ent­fremdete Woh­nun­gen und tra­gen so zur Verk­nap­pung des klas­sis­chen Wohn­raums bei. Höhere Preise sind die Folge — das ist auch nicht im Inter­esse der Mieterin­nen und Mieter.»

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Risikofaktor Indoor-Botellón

Stören kann auch, wenn in der AirBnB-Woh­nung nächt­ens eine rauschende Par­ty steigt. Poten­ziell laute Klien­tel, ange­zo­gen von gün­sti­gen Preisen und — man­gels Gesicht­skon­trolle – begün­stigt durch die Anonymität des Inter­nets, ist weit schwieriger zu erken­nen als an der Rezep­tion­s­theke im klas­sis­chen Hotel. Diesen Umstand haben auch die ein­schlägi­gen Buchungsplat­tfor­men erkan­nt: Ange­botene Zim­mer und Woh­nun­gen in denen keine Par­ties geduldet wer­den, kön­nen als solche speziell aus­geze­ich­net wer­den.

Jedoch kann die AirBnB-Woh­nung im Miet­shaus auch bei nor­maler Nutzung auf die gut­nach­barschaftlichen Ver­hält­nisse schla­gen, wen­det SP-Nation­al­rat Thomas Hard­eg­ger, Vizepräsi­dent des Hausvere­ins Schweiz ein: «Etwa dann, wenn durch regen Wech­sel der Gäste ein­er Woh­nung Unruhe oder gar ein Gefühl der Unsicher­heit entste­ht und die AirBnB-Nutzung bei Abschluss des Mietver­hält­niss­es noch nicht bekan­nt war.» Die weit­eren Mietsparteien kön­nten beim Ver­mi­eter inter­ve­nieren oder im Extrem­fall gar Min­der­w­ert gel­tend machen. «Dies wäre dann natür­lich auch nicht im Sinne eines Liegen­schafts-Besitzers.»

Die Kon­tro­verse um Buchungsplat­tfor­men wie AirBnB ist mit­tler­weile auch beim Bund ein Sujet: Das Bun­de­samt für Woh­nungswe­sen hat unlängst die Eigen­tümer- und Mieter­ver­bände zu einem run­den Tisch ein­ge­laden und will die Entwick­lung weit­er ver­fol­gen. Affaire à suiv­re.

Andreas Käser­mann

Vorteile nutzen – Auswüchsen vorbeugen

Der Hausvere­in Schweiz anerken­nt die Vorteile der Buchungsportale. Sie beruhen auf der Philoso­phie des Teilens und des pri­vat­en Gast­ge­ber­tums. Während dem hal­b­jähri­gen Aus­lan­daufen­thalt der eige­nen Tochter wird so das freie Zim­mer ver­mi­etet. Auch beste­hende Zweit­woh­nun­gen wer­den über Online-Plat­tfor­men ver­mi­etet und bess­er aus­genutzt. Das ist zu begrüssen.

Es gibt jedoch eine Kehr­seite: Mit den Online-Plat­tfor­men lässt sich deut­lich mehr Geld ver­di­enen als mit der Ver­mi­etung von Erst- bzw. Dauer­woh­nun­gen. Kom­merzielle Anbi­eter kaufen darum zunehmend Wohn­raum und ver­mi­eten diesen mit hohen Tagesmi­eten an Touris­ten oder Geschäft­sleute. Und zwar aus­gerech­net in Gebi­eten, wo bezahlbare Woh­nun­gen Man­gel­ware sind. Etwa in Genf, in der Bern­er Alt­stadt oder in den Touris­tenorten im Wal­lis und in Graubün­den, wo es ohne­hin zu viele Zweit- und zu wenig Erst­woh­nun­gen für die ein­heimis­che Bevölkerung gibt.

Die Online-Plat­tfor­men haben also ihre Vorzüge; jedoch dür­fen die Auswüchse nicht über­hand nehmen. Eine bessere Aus­nutzung von beste­hen­dem pri­vat­en Wohn­raum zu fairen Preisen ist dur­chaus pos­i­tiv, die Umnutzung von Erst­woh­nun­gen aus rein kom­merziellen Grün­den jedoch miss­bräuch­lich. Ausser­dem regt der Hausvere­in Schweiz an, dass für Anbi­eter über Online-Ver­mit­tlungsplat­tfor­men die gle­ichen Regeln und Vorschriften gel­ten müssen wie für alle anderen Hotels, Bed & Break­fast, Pen­sio­nen oder pri­vate Gast­ge­ber. Und let­ztlich dür­fen Ein­nah­men durch Ver­mi­etung und Unter­ver­mi­etung nicht am Fiskus vor­beigeschleust wer­den.